Das Oberlandesgericht in München hat im September ein Urteil verkündet, das das Internet in Verlegenheit bringt. Demnach ist eine Bestätigungsemail schon Spam!

Gerichtsurteile zum Internet sind manchmal schon etwas beklemmend. So gab es in letzter Zeit eine Reihe von Veränderungen, wie den “Kaufen und zahlen”- Button, also ein offensichtlicher Hinweis, dass man nun Geld ausgibt.

justiz wagen

Das war m.E. sinnvoll, aber manches an Urteilen ist wiederum m.E. kein Fortschritt in Sachen Benutzerfreundlichkeit des Internet oder Konsumentenschutz, wie dieses Beispiel zeugt:

Newsletter: Bestätigungsemails als Spam

Das Urteil des Münchner Oberlandesgericht sieht ein Sicherheitsprinzip, das man weltweit anwendet, als Spam. Denn, wenn man sich für einen Newsletter einträgt, bekommt man in den meisten Fällen eine Bestätigungsemail, in welcher ein Link ist, den man anklicken muss, um den Newsletter Antrag zu bestätigen. Der Sinn liegt darin, dass niemand andere Emailadressen zuspammen lassen kann. Denn man könnte ja die Emailadresse einer ungeliebten Person einfach bei ganz vielen Newslettern anmelden und würde einen Sturm erzeugen, der so manchen Email Postfach zum Erliegen bringen würde.

Internet und das Gericht: Newsletter Urteil

Dieses Verfahren nennt man im Fachjargon Double-Opt-In. Dies ist bereits Spam, doch auch ein Schutz vor Spam. Und Spam ist ja schließlich abmahnfähig. Schon so einige Forenbesitzer haben aufgegeben, weil sie die Abmahnwellen nicht aushielten…

Warum ist so eine Email, die vor Spam schützt, selbst Spam, obwohl nicht einmal Werbung darin enthalten ist. Aber nach Sicht des Gerichts, so meine Interpretation, ist dies bereits Werbung, da es eine verkaufsfördernde Maßnahme darstellt. Einige Vertreiber von Newslettern – in Deutschland – stehen nun vor einem Problem, technisch, als auch rechtlich.

Die Richter sollten sich m.E. von Fachleuten beraten lassen, die sich mit dem Internet auskennen. So kenne ich einen Fall, bei der ein Richter ein Antrag auf Namenseintrag abgelehnt hat, weil die Firma eine Anzeige zur Personalsuche eingestellt hat. Da das Portal ein Markenname ist, dachte der Richter nach kurzer Google Suche, den Namen der Firma gibt es schon und so lehnte man den Antrag ab. Es mutet alles eine Sicht an, wie: “Das Internet, ein unbekanntes Universum”.

Volltext des Urteils vom 27.9.12 -Az.: 29 U 1682/12

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